Nach dem Ablängen ist eine Zusatzbohrung im Abstand 50 mm erforderlich, wenn der Abstand der letzten Bohrposition zum Profilende nicht zwischen 30 mm und 70 mm liegt
Nach dem Ablängen ist eine Zusatzbohrung im Abstand 50 mm erforderlich, wenn der Abstand der letzten Bohrposition zum Profilende nicht zwischen 30 mm und 70 mm liegt